CH AEV, GA Bürchen, E 6 Übereinkunft der Geteilen an der Rieder-Suon., 03.05.1668 (Document)

Contexte de plan d'archivage


Niveau:Document

Zone d'identification

Cote:CH AEV, GA Bürchen, E 6
Titre:Übereinkunft der Geteilen an der Rieder-Suon.

Dates

Période de création:03/05/1668
Lieu:Bürchen, an Achern

Support

Support / Träger:Pergament
Format larg. x H (cm):32 x 54

Zone du contexte

Rédacteur / Redakteur:Notar: Theodul Zmillachren, mit Signet
Témoins / Zeugen:Landvogt Bartholomäus Venetus; Meier Johannes Zentriegen

Zone du contenu et de la structure

Contenu:Nach Anhörung der Klagen und Antworten vereinbaren die Parteien freundschaftlich und friedenschaffend was folgt:
1) Zwischen den Parteien soll Frieden und Treue herrschen, damit Gott seinen Segen spende und das Wasser reichlich fliesse.
2) Die Geteilen von Ried und Alben beginnen den Wasserkehr und haben ihn während 9 Tagen und Nächten und einem halben Viertel. Sie fassen das Wasser im Laubbach und sollen es möglichst ohne Schaden durch die bestehende Leitung über das Gebiet des Birchenberges führen. Festzuhalten ist, dass die Samstags-Octava aus ihren neun Tagen und dem Halbviertel bestritten werden soll, wenn sie in ihren Kehr fällt. Die Geteilen auf den Blatynen haben ein Recht auf dieses Wasser, was ausdrücklich bestätigt wird, ebenso das Recht der Geteilen in Eschen, das in einer besonderen Abmachung festgehalten ist.
3) Die Geteilen vom Obern und Untern Birch haben auf jeden Kehr sechs ganze Tage und Nächte, weniger einen halben Viertel, Wässerwasser zur Verfügung, unter Berücksichtigung der Rechte derer auf Blattjinen und in der Eschi, wenn es ihren Kehrteil betrifft.
4) Einteilung des Kehrs: Die Geteilen von Ried und Alben beginnen den Kehr um Mittag und halten ihn bis zur achten Stunde des neunten Tages. Von dieser Stunde an geht der Kehr ans Birch während sechs Tagen und Nächten bis Mittag des 6. Tages und abwechslungsweise weiter durch den ganzen Sommer. Es wird ausdrücklich verboten, das Wasser früher zu beanspruchen als bestimmt. Fehlbare sollen zur Rechenschaft gezogen werden und Schadenersatz leisten.
5) Trotz Einsprachen bleiben alle alten Vereinbarungen in Kraft. Sämtliche Artikel und Klauseln behalten Gültigkeit. Die neue Vereinbarung ändert oder berichtigt nichts; es wurden damit nur Richtlinien für eine bequemere Nutzung des Wassers aufgestellt.
Beide Parteien loben die Vereinbarung an, für sich und ihre Nachkommen, mit Unterschrift und Eid, und versprechen alle Bestimmungen in Zukunft als bindend und gültig zu halten.

Zone des conditions d'accès et d'utilisation

Langue:Latein

Zone des notes

Notes:Dem Pergament beigegeben: integrale Transkription des lateinischen Textes und deutsche Übersetzung von Töchtern einer Schulkolonie im Juni 1967.
 

Utilisation

Fin du délai de protection:31/12/1768
Autorisation nécessaire:Aucune
Consultabilité physique:Sans restriction
Accessibilité:Publique
 

URL vers cette unité de description

URL:https://scopequery.vs.ch/detail.aspx?ID=309894
 

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