Niveau: | Document |
Zone d'identification |
Cote: | CH AEV, GA Bürchen, E 6 |
Titre: | Übereinkunft der Geteilen an der Rieder-Suon. |
Dates |
Période de création: | 03/05/1668 |
Lieu: | Bürchen, an Achern |
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Support |
Support / Träger: | Pergament |
Format larg. x H (cm): | 32 x 54 |
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Zone du contexte |
Rédacteur / Redakteur: | Notar: Theodul Zmillachren, mit Signet |
Témoins / Zeugen: | Landvogt Bartholomäus Venetus; Meier Johannes Zentriegen |
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Zone du contenu et de la structure |
Contenu: | Nach Anhörung der Klagen und Antworten vereinbaren die Parteien freundschaftlich und friedenschaffend was folgt: 1) Zwischen den Parteien soll Frieden und Treue herrschen, damit Gott seinen Segen spende und das Wasser reichlich fliesse. 2) Die Geteilen von Ried und Alben beginnen den Wasserkehr und haben ihn während 9 Tagen und Nächten und einem halben Viertel. Sie fassen das Wasser im Laubbach und sollen es möglichst ohne Schaden durch die bestehende Leitung über das Gebiet des Birchenberges führen. Festzuhalten ist, dass die Samstags-Octava aus ihren neun Tagen und dem Halbviertel bestritten werden soll, wenn sie in ihren Kehr fällt. Die Geteilen auf den Blatynen haben ein Recht auf dieses Wasser, was ausdrücklich bestätigt wird, ebenso das Recht der Geteilen in Eschen, das in einer besonderen Abmachung festgehalten ist. 3) Die Geteilen vom Obern und Untern Birch haben auf jeden Kehr sechs ganze Tage und Nächte, weniger einen halben Viertel, Wässerwasser zur Verfügung, unter Berücksichtigung der Rechte derer auf Blattjinen und in der Eschi, wenn es ihren Kehrteil betrifft. 4) Einteilung des Kehrs: Die Geteilen von Ried und Alben beginnen den Kehr um Mittag und halten ihn bis zur achten Stunde des neunten Tages. Von dieser Stunde an geht der Kehr ans Birch während sechs Tagen und Nächten bis Mittag des 6. Tages und abwechslungsweise weiter durch den ganzen Sommer. Es wird ausdrücklich verboten, das Wasser früher zu beanspruchen als bestimmt. Fehlbare sollen zur Rechenschaft gezogen werden und Schadenersatz leisten. 5) Trotz Einsprachen bleiben alle alten Vereinbarungen in Kraft. Sämtliche Artikel und Klauseln behalten Gültigkeit. Die neue Vereinbarung ändert oder berichtigt nichts; es wurden damit nur Richtlinien für eine bequemere Nutzung des Wassers aufgestellt. Beide Parteien loben die Vereinbarung an, für sich und ihre Nachkommen, mit Unterschrift und Eid, und versprechen alle Bestimmungen in Zukunft als bindend und gültig zu halten. |
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Zone des conditions d'accès et d'utilisation |
Langue: | Latein |
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Zone des notes |
Notes: | Dem Pergament beigegeben: integrale Transkription des lateinischen Textes und deutsche Übersetzung von Töchtern einer Schulkolonie im Juni 1967. |
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Utilisation |
Fin du délai de protection: | 31/12/1768 |
Autorisation nécessaire: | Aucune |
Consultabilité physique: | Sans restriction |
Accessibilité: | Publique |
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URL vers cette unité de description |
URL: | https://scopequery.vs.ch/detail.aspx?ID=309894 |
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