Niveau: | Document |
Zone d'identification |
Cote: | CH AEV, GA Bürchen, E 10 |
Titre: | Übereinkunft für den Kirchenbau und Wasserkehr in der Alten Suon. |
Dates |
Période de création: | 08/08/1556 |
Lieu: | Bürchen und Unterbäch |
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Support |
Support / Träger: | Pergament |
Format larg. x H (cm): | 81 x 52 |
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Zone du contexte |
Rédacteur / Redakteur: | Notar: Sebastian Maxen, mit Signet |
Témoins / Zeugen: | Franciscus Sohn Rodolph Schluochter und Theodul Sohn Rodolph Schluochter und Theodul Sohn des verstorbenen Adam Ingoler |
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Zone du contenu et de la structure |
Contenu: | Die Abgeordneten der 7 Zenden haben Bürchen und Unterbäch, auf Bitten beider Gemeinden, die Errichtung einer Kapelle auf ihrem Berg gestattet, was aus der von Notar Anton Triebmanndt am 18.12.1554 erstellten Urkunde hervorgeht. Die beiden Gemeinden schliessen deshalb folgende freundschaftliche Vereinbarung für sich und ihre Nachkommen: 1) Die vorgenannten Prokuratoren und Vertreter der Gemeinde Bürchen räumen Unterbäch das Recht ein, die genannte Kapelle auf ihrem Territorium zu erbauen, an einem Ort, der beiden Gemeinden möglichst genehm ist. 2) Unterbäch ist verpflichtet, für den Bau der Kapelle, für den Umgang und für die nötigen Wege zum Gotteshaus den Boden zu erwerben und zur Verfügung zu stellen. 3) Bürchen ist verpflichtet, alles Holz zu liefern, das für die Erbauung der Kapelle und das Brennen des Kalkes nötig ist, und die deswegen entstehenden Auslagen zu übernehmen. 4) Nach Vollendung des Baues kommen Bürchen und Unterbäch gemeinsam für den Unterhalt auf. 5) Erwägend, dass Bürchen in freundlichem Entgegenkommen sich bereit erklärt hat, die Kapelle auf dem Territorium von Unterbäch bauen zu lassen. Erwägend, dass Bürchen an Wasser zum Bewässern der Güter mangelt. Im Einverständnis mit den Geteilen der Alten Suon, welche das Wasser von Unterbäch nach Bürchen führt, gewährt Unterbäch der Gemeinde Bürchen Anteil an diesem Wasser wie folgt: a) Die Birchner und ihre Nachfahren haben auf ewige Zeiten einen Anteil von fünf Nächten und Tagen im Kehr von 15 Tagen. Den Anfang des Kehrs sollen immer die Geteilen von Unterbäch haben. b) Die Birchner sind verpflichtet, für Unterhalt, Reinigung und Instandstellung der Suon ihrem Anteil entsprechend mitzuwirken, wenn sie dazu aufgefordert werden. c) Während dieses Kehrs von 5 Tagen sind die Birchner verpflichtet, den Geteilen der Suon für das Tränken ihres Viehs genügend Wasser zufliessen zu lassen. d) Sollte während diesen 5 Tagen (was Gott verhüten möge) an der Suon ein Schaden oder eine Rufine entstehen, so sind die Birchner verpflichtet, den Schaden zu beheben. e) Die Gemeinde Unterbäch wählt Wasservogt und Hüter der Suon ohne Mitwirkung und Einwilligung der Geteilen von Bürchen; diese Kuratoren haben das Recht, der Menge des Wassers entsprechend die Bäche zu teilen. f) Wenn keine Kapelle gebaut wird, ist der Vertrag ungültig und aufgehoben. Beide Parteien versprechen unter Eid auf das Evangelium, die Vereinbarung zu halten, von der zwei identische Ausfertigungen zu erstellen sind, für jede Partei eine. |
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Zone des conditions d'accès et d'utilisation |
Langue: | Latein |
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Utilisation |
Fin du délai de protection: | 31/12/1656 |
Autorisation nécessaire: | Aucune |
Consultabilité physique: | Sans restriction |
Accessibilité: | Publique |
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URL vers cette unité de description |
URL: | https://scopequery.vs.ch/detail.aspx?ID=309898 |
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