CH AEV, GA Bürchen, E 14 Kauf der Wasserleitung für die Alte Suon von der Schepfi bis an den Alten Waasen., 24.02.1590 (Document)

Contexte de plan d'archivage


Niveau:Document

Zone d'identification

Cote:CH AEV, GA Bürchen, E 14
Titre:Kauf der Wasserleitung für die Alte Suon von der Schepfi bis an den Alten Waasen.

Dates

Période de création:24/02/1590
Lieu:Unterbäch, zen Bitischigen

Support

Support / Träger:Pergament
Format larg. x H (cm):51.5 x 53

Zone du contexte

Rédacteur / Redakteur:Notar: Peter Magschen, mit Signet
Témoins / Zeugen:Anton Kalbermatter ufun Egerden, Mathe Bitschin, Mathis Vocken, Heinrich im Winchenriedt, Peter Schuomacher, Anton Schretter, Merez Zentriegen, Hans Schalbetter, Peter im Biffig, Paul Bitschin, Hans Venetsch, Anton Millachren, Jacob Leenmann

Zone du contenu et de la structure

Contenu:Vor Notar und Zeugen sind erschienen: Christian Zum Oberhuss, vormals Kastlan im Holz, jetzt Statthalter in Raron, und Christian Werlen, jetzt Statthalter im Holz, als Gewaltshaber von Unterbäch, begleitet von Hans Kalbermatter zum Steinhuss, Peter im Biffig, vormals Kastläne im Holz, Caspar Zentriegen, Joder Kalbermatter im Turtig, Anton Venetsch, die am 15.02 von der Gemeinde bestimmt worden sind, um den nachstehend beschriebenen Verkauf zu tätigen.
Die Hauptsumme des Verkaufs beträgt 120 Pfund Walliser Währung, wozu noch 14 Pfennige oder etwas mehr kommen, die vertrunken worden sind bei diesem Markt. Die Verkäufer erklären, alles erhalten zu haben, quittieren die Käufer und übertragen ihnen alle Rechte auf ewige Zeiten und sprechen sie ledig von weiteren Forderungen.
Als Käufer erscheinen namens der Gemeinde Bürchen: Anton Gattlen und Franciscus in den Bechen, jetzt Gewaltshaber der Gemeinde, sowie Steffan Perrolts, vormals Meier, Peter Gattlen, jetzt Ammann in Geren, Peter Gattlen, vormals Ammann in Geren, Hans Zentriegen der Ältere, Weibel Anton Jungen, Christian Furer, Christian Zenhyssren.
Verkauft wurde die Alte Suon von der Schepfi bis an den Alten Waasen, samt Wasser, das Bürchen jederzeit durch diese Suon führen darf, nämlich ein vollkommenes Wässerwasser, nach Mass und Gestalt der Vereinbarung für die fünf Tage in jedem Kehr, die seit der Erbauung der Kirche gültig ist. Vorbehalten bleibt, was folgt: Das Wasser ist nicht ganz verkauft worden. Bei grossem Mangel soll sich Bürchen mit den fünf Tagen im Kehr von 15 Tagen begnügen, jedoch ist in Unterbäch niemand befugt, das Wasser in der Schepfi aus der Alten Suon zu fällen, ausser den amtierenden Gewaltshabern, die es den Prokuratoren von Bürchen ankündigen müssen. Wenn Güter im Brand und an der Eggen von der Meigger-Suon nicht genügend versorgt werden, soll Wasser durch die Alte Suon geführt werden können von der Schepfi bis in "Brandero Gut", auch Tränkwasser. Sollte die Meigger-Suon nicht Bestand haben oder Wasser nicht nach Notwendigkeit in den alten "Runs" geleitet werden können, sollen die Birchner ihre Suon um ein Wässerwasser vermehren bis an den Alten Waasen, wo es angemessen zu teilen ist.
Die Anwesenden loben die Vereinbarung für sich und ihre Nachkommen an und versprechen unter Eid, sie zu halten. Der Vertrag soll in zwei Ausfertigungen erstellt werden, eine für jede Partei.

Zone des conditions d'accès et d'utilisation

Langue:Deutsch
 

Utilisation

Fin du délai de protection:31/12/1620
Autorisation nécessaire:Aucune
Consultabilité physique:Sans restriction
Accessibilité:Publique
 

URL vers cette unité de description

URL:https://scopequery.vs.ch/detail.aspx?ID=309902
 

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