CH AEV, GA Baltschieder, B 1 Die Bürger der Gemeinde Baltschieder beschliessen folgende Gemeindestatuten: \ 1. Sie behalten sich ihr altes Recht vor, fremdes Vieh aus ihren Gütern zu treiben, unter den Strafen, die bisher üblich waren. \ 2. Wie bisher üblich, wählen sie jährlich Hüter oder Gewalts

Contexte de plan d'archivage


Niveau:Document

Zone d'identification

Cote:CH AEV, GA Baltschieder, B 1
Titre:Die Bürger der Gemeinde Baltschieder beschliessen folgende Gemeindestatuten:
1. Sie behalten sich ihr altes Recht vor, fremdes Vieh aus ihren Gütern zu treiben, unter den Strafen, die bisher üblich waren.
2. Wie bisher üblich, wählen sie jährlich Hüter oder Gewaltshaber, um die Angelegenheiten der Gemeinde zu führen.
3. Niemand darf Vieh annehmen, um es auf der Allmein zu hüten.
4. Die Hüter haben das Recht, die Bewohner zu Tagen und Tagwerken für die Gemeinde zu berufen, sooft sie es für nötig erachten. Sie können die nötigen Befehle auch durch die Nachbarn weitergeben. Falls einer der Bewohner beim Tagwerk nicht erscheint und keinen gehörigen Ersatzmann sendet, so können die Hüter selbst oder durch einen Boten die Schuldigen bis zu 2 Ambrosianer strafen. Ausgenommen ist, wenn einer wegen eigener Leibesschwäche nicht erscheinen kann, oder wenn einer vor Gericht erscheinen muss, oder wenn einer den Kehr des Wassers hat. In diesen Fällen muss einer das Tagwerk nachmachen; er hat aber keine Busse zu entrichten.
5. Jeder hat zum Tagwerk morgens früh zu erscheinen, wenn die Sonne "an den Russ zum Hus des Hans Trinon scheint", und zwar mit den Werkzeugen, wie sie für das Tagwerk nötig sind. Wenn einer später erscheint, so wird ihm nur ein halber Tag angerechnet, oder er wird je nach der Wichtigkeit des Tagwerkes um 4, 3 oder 2 Ambrosianer gebüsst. Wenn einer gegen das Eintreiben dieser Bussen widerspenstig ist, so wird er um 5 Schilling gebüsst.
6. Die Hüter haben das Recht, sooft es ihnen nötig scheint, die Wehren gegen die Rhone und gegen den Baltschiederbach zu besichtigen, und wo sie dieselben nicht genügend finden, zu verordnen, dass die Mängel ausgebessert werden, und die Schuldbaren für den Schaden haftbar zu machen, der aus ihrer Nachlässigkeit entsteht. Die Widerspenstigen werden jedes Mal mit 5 Schilling gebüsst.
7. Wer von den Wehren Steine oder Holz wegträgt oder von den Zäunen der Güter Holz wegnimmt, verfällt jedes Mal einer Busse von 5 Schilling.

Dates

Période de création:14/11/1470
Lieu:Visp, auf der Visperbrücke beim Gebetshäuschen des hl. Jakobus

Support

Support / Träger:Pergament
Format larg. x H (cm):41 x 37.5

Zone du contexte

Rédacteur / Redakteur:Notare: Jakob Majoris und Theodul Sterren
 

Utilisation

Fin du délai de protection:31/12/1470
Autorisation nécessaire:Aucune
Consultabilité physique:Sans restriction
Accessibilité:Publique
 

URL vers cette unité de description

URL:https://scopequery.vs.ch/detail.aspx?ID=89013
 

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