Niveau: | Document |
Zone d'identification |
Cote: | CH AEV, GA Baltschieder, B 3 |
Titre: | a) 24.05.1479. Statuten der Bürgergemeinde Baltschieder mit folgenden Bestimmungen: 1. Die Bürger sind verpflichtet, sich gegenseitig in allen rechten und gerechten Sachen zu helfen. 2. Wenn ein Auswärtiger in der Gemeinde liegendes Gut kauft oder durch Verheiratung mit einer Bürgerin erlangt oder solches erbt, so soll er das Bürgerrecht in der Gemeinde erkennen, wenn anders die Gemeinde ihn als Bürger annehmen will, und die Erkanntnisgebühren zahlen, nämlich von Liegenschaften im Wert bis auf 100 Pfund vier rheinische Gulden, bei Mehrwert von den ersten 100 Pfund vier rheinische Gulden und von den folgenden vollen 100 Pfund je ein Gulden. Erwirbt er später noch mehr Güter, so zahlt er nichts weiter, wohl aber, wenn er alle zuerst erworbenen Güter wieder verkauft, damit aus dem Bürgerrecht ausscheidet, und später wieder neue erwirbt. Wer im Verlaufe der letzten neun Jahre liegende Güter in der Gemeinde erworben hat, muss, wie oben gesagt, das Bürgerrecht erkennen. Wer sich dessen weigert, kann von der Bürgergemeinde aller öffentlicher Nutzungen entsetzt werden. Die Gemeinde verpflichtet sich, diese Verordnungen auf ewige Zeiten zu beobachten, wenn sie nicht selbe aus gemeinsamer Übereinkunft abändert. 3. Von Anfang Mai an sollen sie ihre Pferde und Schafe in ihren Eyen und in anderen Weiden, und namentlich "im Holtz für den Steinbruch in", gegen diejenigen schützen, die in diesen Weiden keine Rechte haben. 4. Vom heiligen Kreuztag im Herbst an soll jeder während der Nacht seine Pferde "inthun" unter Strafe von 5 Schilling. 5. Wird während des Jahres ein Pferd im Gute eines anderen angetroffen, so ist über den Schadensersatz den Hütern jedes Mal eine Busse von 6 Pfennig zu entrichten. 6. Unter gleicher Strafe ist es verboten, fremdes Vieh zu "dingen" und auf gemeinen Weiden zu hüten. 7. Wenn zwei Teile der Bürger in allgemeinen Sachen einig sind, so sollen die übrigen diese Beschlüsse anerkennen. 8. Jährlich sind zwei Gewaltshaber zu wählen, die für ein Jahr diese Last annehmen müssen; weitere drei Jahre sind sie nicht mehr gehalten, dieses Amt zu übernehmen. 9. Alle anderen früheren Statuten, Rechte und Gebräuche bleiben in Kraft. b) 22.02.1580. Wer alle seine liegenden Güter in der Gemeinde verkauft, hat der Gemeinde 1 Pfund ("das Usverkaufpfund") zu bezahlen. c) 09.06.1595. Wer Güter in der Gemeinde nur durch Verpfändung erwirbt, soll für 2 Fischel die Hälfte aller Gemeinwerke und für weniger als 2 Fischel einen Viertel aller Gemeinwerke machen. |
Dates |
Période de création: | 24/05/1479 - 09/06/1595 |
Lieu: | a) Baltschieder***c) Visp |
|
Support |
Support / Träger: | Pergament |
Format larg. x H (cm): | 37 x 94 |
|
|
Zone du contexte |
Rédacteur / Redakteur: | a) Notar: Petermandus von Ryedtmatten***b) Notar: Peter Zmillachren***c) Notar: Johann Inalbon |
|
Zone des notes |
Notes: | b und c) Zusätze |
|
|
Utilisation |
Fin du délai de protection: | 31/12/1595 |
Autorisation nécessaire: | Aucune |
Consultabilité physique: | Sans restriction |
Accessibilité: | Publique |
|
URL vers cette unité de description |
URL: | https://scopequery.vs.ch/detail.aspx?ID=89015 |
|
Réseaux sociaux |
Partager | |
|