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CH AEV, GA Baltschieder, C 7 Die Gewaltshaber der Gemeinden Baltschieder, Mülachren und Eggen, Ausserberg und "an den Grunden" vereinbaren für die drei Alpen "zen Steynen", "Martinen" und "Galtinon" im Baltschiedertal [die Grenzen der drei Alpen werden angegeben] folgende Satzungen: \ 1. Bisher wa
Contexte de plan d'archivage |
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Niveau: | Document |
Zone d'identification |
Cote: | CH AEV, GA Baltschieder, C 7 |
Titre: | Die Gewaltshaber der Gemeinden Baltschieder, Mülachren und Eggen, Ausserberg und "an den Grunden" vereinbaren für die drei Alpen "zen Steynen", "Martinen" und "Galtinon" im Baltschiedertal [die Grenzen der drei Alpen werden angegeben] folgende Satzungen: 1. Bisher waren in genannten Alpen 14 "Lösser"; diese werden aufgehoben. In Zukunft werden 100 Kuh Alprecht gerechnet. Wer weniger als eine halbe Klaue Alprecht hat, verliert dasselbe. 2. Zehn Ziegen werden für 1 Kuh gerechnet; die müssen in den Bergen und nicht in den Kuhweiden gehütet werden. 3. Die Alpe darf am 1. Juni befahren werden. 4. Wann man die Alpe "gmeinlich bleibt, sol man die Schaff nimme vom Thal triben". Jeder Geteile soll sie "dartriben" und Schafe, die in den Kuhweiden getroffen werden, sind für 1 Schilling zu pfänden. Die Hirten sollen die Schafe aus den Kuhweiden "abtriben". Wer sich diesen Strafen widersetzt, verfällt einer Busse von 25 Schilling. Nach altem Brauch dürfen die Schafe bis zum Feste des hl. Petrus im August [Petri Kettenfeier am 1. August] nicht in den Kuhweiden gehütet werden. 5. Jeder Geteile darf seine Kälber "dartriben". 6. Jeder Geteile kann einen "Spulstier" auftreiben, der nicht gerechnet wird. 7. Zwei "Menschenrinder" werden für 1 Kuh und ein "Zitrindt" für 1 Kuh gerechnet. 8. Ein Esel, der Lasten führt, zahlt 1 Pfennig; ein Esel, der ständig in der Alpe belassen wird, wird für 1/2 Kuh gerechnet. 9. Ein Alpgeteile kann einem anderen Alpgeteilen bis zu 1 Kuh Alprecht um 2 Gross überlassen, nicht aber einem Nichtgeteilen. 10. Keiner darf unverschnittene oder "ungeringeti" Schweine, die älter als 6 Wochen sind, auftreiben, unter Strafe von 25 Schilling. 11. Wer vor den anderen Alpgeteilen sein Vieh auf die Weide lässt, verfällt einer Strafe von 25 Schilling, 5 den Hütern und 20 den Geteilen zu entrichten. 12. Wer sein Alprecht einem Nichtgeteilen verkauft, verliert dasselbe, das den Mitgeteilen und den genannten Gemeinden verfällt. 13. Die von Eggen, von Baltschieder und "an den Grunden" haben das Recht, jährlich einen Hüter zu erwählen. Auch die von Ausserberg beanspruchen dieses Recht. 14. Die von Eggen verzichten zu Gunsten der anderen drei Gemeinden auf das Recht, welche der Breitwang hatte, drei Tage "an der Balmen" zu hüten; die drei anderen Gemeinden verzichten dagegen auf ihre Rechte "in der Jegin". 15. "Uberlestig, rüttig und schedlich" Vieh ist abzutreiben, unter Strafe wie oben. 16. "Strichoxen" und andere Ochsen werden wie "Menschenrinder" gerechnet. 17. Die Hüter müssen ihre Hutschaft mit Anfang April beginnen und sie führen, solange die Kühe in der Alpe sind; von jeder Feuerstelle empfangen sie am Feste des hl. Jakobus einen Käse. Falls Alprechte nicht verdingt werden, so werden sie von den Hütern an Alpgeteilen verdungen; die Hüter empfangen den Zins davon und den Käse. 18. Für jede Kuh Alprecht ist jährlich ein Mannwerk zu leisten. 19. Was der Mehrteil der Alpgeteilen beschliesst, soll die Minderheit annehmen. Keine Gemeinde soll ohne die anderen Mitgeteilen etwas vornehmen. 20. Wer sich gegen einen der vorigen Artikel verfehlt, hat 25 Schilling Strafe, 5 den Hütern und 20 den Gemeinden, zu bezahlen. |
Dates |
Période de création: | 19/02/1527 |
Lieu: | Visp, "uff dem Erb" |
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Support |
Support / Träger: | Pergament |
Format larg. x H (cm): | 50.5 x 55 |
État de conservation: | teilweise zerrissen |
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Zone du contexte |
Rédacteur / Redakteur: | Notar: Johannes Wiestiner |
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Utilisation |
Fin du délai de protection: | 31/12/1527 |
Autorisation nécessaire: | Aucune |
Consultabilité physique: | Sans restriction |
Accessibilité: | Publique |
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URL vers cette unité de description |
URL: | https://scopequery.vs.ch/detail.aspx?ID=89023 |
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Réseaux sociaux |
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