CH AEV, GA Baltschieder, C 12 Die Gewalthaber der Gemeinden Eggerberg, Baltschieder, Ausserberg und "ab den Grinden" erlassen folgende Bestimmungen bezüglich der Alpe im Baltschiedertal: \ 1. Die Alpe wird in zwei Teile geteilt. Der äussere Teil erstreckt sich durch das Tal hinein bis "zeindrost i

Contexte de plan d'archivage


Niveau:Document

Zone d'identification

Cote:CH AEV, GA Baltschieder, C 12
Titre:Die Gewalthaber der Gemeinden Eggerberg, Baltschieder, Ausserberg und "ab den Grinden" erlassen folgende Bestimmungen bezüglich der Alpe im Baltschiedertal:
1. Die Alpe wird in zwei Teile geteilt. Der äussere Teil erstreckt sich durch das Tal hinein bis "zeindrost in den nassen Bodmen oder im Engschitboden", wo der Baltschiederbach sich gegen den Felsen von Mund wendet. In diesem äusseren Teil sollen alle Alpgeteilen ihre Kühe, Kälber, Menschen[rinder], Stiere und melken Ziegen, nicht aber anderes Vieh sömmern. In diesem Teil werden 40 Kuh Alprecht gerechnet. Vier Kälber werden für 1 Kuh gerechnet, alles andere zweijährige Vieh wird gerechnet wie in den früheren, durch Johannes Wyestiner aufgenommenen Statuten festgelegt ist (oben Nr. C 7). Niemand darf mehr als einen Brauchstier frei auftreiben; wenn jemand keine Kühe und nur unverschnittene Stiere auftreibt, so werden solche Stiere für Kühe gerechnet. 12 Ziegen, die Milch geben, werden für 1 Kuh gerechnet.
2. Die Alpgeteilen sind gehalten, ihre Schafe, Ziegen [die nicht Milch geben], Böcke etc. im inneren Teil der Alpe zu sömmern, mit einem Alprecht von 69 1/2 Kühen; 12 Schafe oder Ziegen werden für 1 Kuh gerechnet. Ungeschorene Lämmer und junge Böcklein werden nicht angerechnet.
3. "Zindrost den Nassenboden" oder circa 100 Klafter diesseits oder jenseits dieses Ortes soll von den Geteilen eine Mauer von einem Berge zum anderen gemacht werden.
4. Die genannten Gemeinden sollen jährlich Anfangs März von jeder Gemeinde einen Hüter bestimmen, die mit Anfang April ihr Amt beginnen sollen.
5. Die Gemeinde Eggen verzichtet auf ihre Rechte im Breitenwang zu Gunsten der anderen drei Gemeinden, die hinwider Eggen 2 1/2 Kuh Alprecht im inneren Teil der Alpe abtreten.
6. Die Geteilen übergeben Johann Wiestiner das Recht, in der inneren Alpe 24 Schafe aufzutreiben.
7. Sowohl in der inneren als in der äusseren Alpe ist für 1 Kuh Alprecht jährlich 1 Tagwerk zu leisten.

Dates

Période de création:1538

Support

Support / Träger:Pergament
Format larg. x H (cm):57 x 55
État de conservation:Der Anfang der Urkunde ist zerfetzt.

Zone du contexte

Rédacteur / Redakteur:Notare: Stephan Zentriegen von Raron, verstorben, und Johann Zentriegen, dessen Sohn
 

Utilisation

Fin du délai de protection:31/12/1538
Autorisation nécessaire:Aucune
Consultabilité physique:Sans restriction
Accessibilité:Publique
 

URL vers cette unité de description

URL:https://scopequery.vs.ch/detail.aspx?ID=89028
 

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