CH AEV, BA Visp, E 25 b Bruchstück des Gewohnheitsrechts der Burger von Visp enthaltend die Artikel 1 bis 4 bezüglich der Wehren. \ 1) Alle 3 Jahre sollen je 2 Vögte zu den neuen Wehren oder Kasten, zu den Wehren unter der Landbrücke, zu jenen der neuen Bünden und zu jenen zum Laldensteg und bei

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Niveau:Document

Zone d'identification

Cote:CH AEV, BA Visp, E 25 b
Titre:Bruchstück des Gewohnheitsrechts der Burger von Visp enthaltend die Artikel 1 bis 4 bezüglich der Wehren.
1) Alle 3 Jahre sollen je 2 Vögte zu den neuen Wehren oder Kasten, zu den Wehren unter der Landbrücke, zu jenen der neuen Bünden und zu jenen zum Laldensteg und bei der Viehweiden ernannt werden, welche die Wehren überwachen, in den Wuhrarbeiten laut Gutfinden von 6 Männern und der Sindiken vorangehen, die ihnen Ungehorsamen um 2 Gulden strafen, nötigenfalls die Strafen gerichtlich eintreiben und damit die Wehren ausbessern sollen.
2) Am angesetzten Gemeindewerktag soll jeder Burger oder sein Arbeiter nach Anhörung der heiligen Messe früh und ausgerüstet sich sammlen. Niemand kehre um ohne Erlaubnis, der anfangs Abwesende und Widerspenstige wird um 5 Gross für ein Mannwerk und um 12 Gross für 1 Ross und Wagenwerk gebüsst und wer innert 3 Wochen sein Busspfand nicht einlöst, verliert überdies sein Tagwerk.
3) Für diesesmal zahlen die Güterbesitzer an der neuen Wehre 100 Pfund, das Übrige die Burger. Viertens. Rufen die Wehrenvögte, Sindike oder andere geschworene Burger um Hilfe gegen die Rebellen, so sollen die Burger zu Hilfe eilen und die Rebellen unter Eid angeben.

Dates

Période de création:02/01/1531

Zone des notes

Notes:Siehe BB 3a
 

Utilisation

Fin du délai de protection:31/12/1561
Autorisation nécessaire:Aucune
Consultabilité physique:Sans restriction
Accessibilité:Publique
 

URL vers cette unité de description

URL:https://scopequery.vs.ch/detail.aspx?ID=304055
 

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