CH AEV, BA Visp, C 15 Alpenreglement von Nanz. \ Zwei vom Richter beeidete Vögte, einer von Visp, haben für Nachachtung des Reglements, Anordnung des nützlichen und Einzug der Strafen zu sorgen. Die Alpe soll an einem Tag belegt werden, wird zu 300 Kühen gerandet, also zur Hälfte der früheren Rand

Contexte de plan d'archivage


Niveau:Document

Zone d'identification

Cote:CH AEV, BA Visp, C 15
Titre:Alpenreglement von Nanz.
Zwei vom Richter beeidete Vögte, einer von Visp, haben für Nachachtung des Reglements, Anordnung des nützlichen und Einzug der Strafen zu sorgen. Die Alpe soll an einem Tag belegt werden, wird zu 300 Kühen gerandet, also zur Hälfte der früheren Randung, doch sind Schweine, Ziegen, Schafe und Kälber unter 1 Jahr nicht einberechnet. Der Hirt mit Gehilfen soll zu je 10 Tagen ein neues Lager beziehen, sein Lohn ist per Kopf 1 Gross und 1 Pfund Brot. Wer sein Vieh nicht dem Hirten vorweist und nachts nicht auslägern lässt, soll um 3 Pfund gebüsst und sein Vieh abgetrieben werden. Rinder ab 1 Jahr lege man mit Hirtschaft in die rote Kumme. Der Geishirt halte die Ziegen von der Kühweide ab. Für je 2 Kühe soll jährlich ein Tagwerk geleistet werden. Die Rossweid habe einen beeidigten Hirten, der anderes Vieh abtreibt und Pferde von Nichtgeteilen dem Richter angibt. Die alten Schriften mit Ausnahme der letzten Randung bleiben in Kraft. Zwei Drittel der Alpgeteilen entscheiden bei Verordnungen und Reglementen.

Dates

Période de création:25/06/1564
Lieu:Visp
 

Utilisation

Fin du délai de protection:31/12/1564
Autorisation nécessaire:Aucune
Consultabilité physique:Sans restriction
Accessibilité:Publique
 

URL vers cette unité de description

URL:https://scopequery.vs.ch/detail.aspx?ID=304216
 

Réseaux sociaux

Partager
 
Accueil|Panier de commandeaucune entrée|Connexion|fr de en
Archives de l'Etat du Valais - Recherches en ligne