CH AEV, BA Visp, BB 3 a Burgerschaft von Visp, Statuta consuetudinaria. Der Anfang fehlt und enthält nur die Artikel 6-17: \ dass die Mehrheit bei Versammlungen beschlussfähig sei und sich die Minderheit unterwefen solle; dass jeder Burger verpflichtet ist sich mit Hamisel und Gewehr zu bewaffnen;

Contexte de plan d'archivage


Niveau:Document

Zone d'identification

Cote:CH AEV, BA Visp, BB 3 a
Titre:Burgerschaft von Visp, Statuta consuetudinaria. Der Anfang fehlt und enthält nur die Artikel 6-17:
dass die Mehrheit bei Versammlungen beschlussfähig sei und sich die Minderheit unterwefen solle; dass jeder Burger verpflichtet ist sich mit Hamisel und Gewehr zu bewaffnen; dass ein jeder Burger oder Einwohner, welcher durch die Konsules oder andere durch das Läuten der Glocke oder mündlich an die Gerichtsbank berufen wird und nicht erscheint, als ein Unwürdiger betrachtet wird, und nach Erkanntnis der Burger bestraft werde; dass falls zwei Burger miteinander Händel haben ehe sie das Recht ausrufen und zum Richter gehen, diese Händel vor den Konsules schlichten sollen, dies unter Strafe von 2 Schilling; dass die Burger die Holz zum Bauen von der Burgschaft beziehen, dasselbe innert Jahresfrist von der Abgabe angerechnet unter Dach zu bringen haben, unter Strafe von 3 Pfund und Konfiskation des Holzes; dass wenn ein Fremder in der Burgschaft Güter kauft den Burgern 4 rheinische Gulden für den Burgernutzen, wie Allmeinen, Holzmeiss bezahlen muss und begehrt er Burger zu werden, soll er der Burgschaft 10 Pfund an barem Geld, zwei rheinische Gulden für den Ankauf eines Ledereimers entrichten, und der Burgschaft den üblichen Eid leiste. Nur ein Besitz von 60 Pfund Vermögen im Geschnitt Visp ermächtigt zur Burgeraufnahme. Bei Verkauf dieses Grundbesitzes verliert er das Burgerrecht, ausser er habe dort noch für 60 Pfund anderes Vermögen und zahle 2 Pfund an die Armenseelenjahrzeit. Wer vor dem Einkauf eheliche Söhne hat, kann einen davon als Burger bezeichnen. Die nachher geborenen Kinder sind Burger. Folgt: Bestätigung aller alten Burgersatzungen von Visp.

Dates

Période de création:02/01/1531

Zone des sources complémentaires

Publications:Andreas Heusler, Rechtsquellen des Kantons Wallis, S. 399 und 401.
 

Utilisation

Fin du délai de protection:31/12/1631
Autorisation nécessaire:Aucune
Consultabilité physique:Sans restriction
Accessibilité:Publique
 

URL vers cette unité de description

URL:https://scopequery.vs.ch/detail.aspx?ID=305325
 

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