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CH AEV, GA Bürchen, E 4 Übereinkunft zwischen Geteilen am Obern und Untern Birch betreffend Wasserleitung., 13.06.1580 (Document)
Contexte de plan d'archivage |
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Niveau: | Document |
Zone d'identification |
Cote: | CH AEV, GA Bürchen, E 4 |
Titre: | Übereinkunft zwischen Geteilen am Obern und Untern Birch betreffend Wasserleitung. |
Dates |
Période de création: | 13/06/1580 |
Lieu: | Bürchen, am Undren Birch, neben der Scheune und dem Stall des verstorbenen Christian am Bordt |
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Support |
Support / Träger: | Pergament |
Format larg. x H (cm): | 45 x 43 |
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Zone du contexte |
Rédacteur / Redakteur: | Notar: Theodul Kalbermatter, mit Signet |
Témoins / Zeugen: | Nicolaus am Bladt, jetziger Meier von Raron; Johann Nater, alt Kastlan im Holz; Johann Furer; Peter Gadtlig, alt Ammann in Ageren |
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Zone du contenu et de la structure |
Contenu: | Die Geteilen am Undren Birch halten fest, dass sie, wie ihre Vorfahren, das Recht haben, aus der Rieder-Suon im Kehr 2½ Tage Wasser zu brauchen, um ihre Güter zu bewässern, was in heissen und trockenen Sommern sehr nötig ist. Sie bitten die andern Geteilen um die Erlaubnis, das Wasser durch deren Güter hinunterzuleiten und erklären sich bereit, Schaden und Lasten angemessen zu entschädigen. Die andern Geteilen bestreiten das alte Recht der Wassernutzung nicht, beklagen sich aber über Verwüstungen, Überschwemmungen und Beeinträchtigungen von Gütern und Gebäuden. Sie beteuern ihre freundschaftliche Gesinnung, können dem Gesuch aber nur für ihre eigenen Güter stattgeben, nicht aber für den gemeinen Boden. Nach Ortsschau wird bestimmt, wo die Wasserleitung mit geringstem Schaden für alle geführt werden kann. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Gemeinde, für die sich keiner stark tragen kann. Es wird beschlossen: 1) Die Gesuchsteller sind verpflichtet, die Wasserleitung den gesetzten Zeichen entlang zu führen und von der Schöpfe bis zur untern Suon, mit der sie ihre Güter bewässern, einen Graben zu erstellen, 1 Fuss breit und 1 Fuss tief, den Grund zu pflastern und beide Seiten mit Steinen und Platten zu sichern. Dort wo die Wasserleitung in den Kirchweg führt oder ihn überquert, soll der Graben in gleicher Grösse erstellt, aber mit Platten gedeckt werden, damit der Weg nicht zerstört und nicht Steine und Sand in private Güter geschwemmt wird. 2) Die Wasserleitung ist so rasch als möglich von den Gesuchstellern zu bauen, soll spätestens in einem Jahr vollendet sein. 3) Die Gesuchsteller sind verpflichtet, den Privateigentümern, deren Güter, Gebäude oder Hofstätten die Wasserleitung berührt, für Schaden und Beschwerde folgende Entschädigungen zu bezahlen: dem Christian Nater junior: 1 Florin Walliser Währung. Dem Christian Nater senior: 20 Gross. Dem Steffan Gadtlig: 1 Golddukaten (Aureum) und seiner Gattin für die Anlobung 6 [-]. Dem Christian Tscheltren und seinen Geschwistern für Scheune und Stall: 1 Testonen obgenannter Währung. 4) Die Gesuchsteller sind verpflichtet, die Mauer beim Acker des Peter Gadtlig, Sohn des verstorbenen Johannes, alt Ammann in Ageren, abzureissen und zurückzuversetzen zu dem Zeichen, das dort gesetzt worden ist. Genannter Peter ist deshalb nicht verpflichtet, etwas zu bezahlen. 5) Nach Bau oder Erneuerung der Wasserleitung sind beide Parteien verpflichtet, entsprechend ihrem Wasseranteil die Leitung zu unterhalten. Alle Vorgenannten stimmen der freundlichen Übereinkunft zu und versprechen unter Eid, alles Vereinbarte auf ewige Zeiten zu halten. |
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Zone des conditions d'accès et d'utilisation |
Langue: | Latein |
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Utilisation |
Fin du délai de protection: | 31/12/1680 |
Autorisation nécessaire: | Aucune |
Consultabilité physique: | Sans restriction |
Accessibilité: | Publique |
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URL vers cette unité de description |
URL: | https://scopequery.vs.ch/detail.aspx?ID=309892 |
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